Sonderurlaub bei ehrenamtlicher Jugendhilfe

Zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe ist das „Sonderurlaubsgesetz“ ein wichtiger Mechanismus, der es auch werkstätigen Menschen erlaubt, sich mit nur geringem Verdienstausfall oder aber den Verzicht auf Urlaubstage zu engagieren. Bis zu acht Tage pro Person können dabei in NRW beansprucht werden.

Das Sonderurlaubsgesetz ist eine Regelung, die seit dem 1. Januar 1975 gilt. Ziel ist die Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter_innen über 16 Jahren in der Jugendhilfe, für bestimmte Bildungsmaßnahmen. Ein sogenannter Sonderurlaub kann in NRW für bis zu acht Arbeitstage im Kalenderjahr gewährt werden und sich auf höchstens drei Maßnahmen jährlich verteilen. Eine Übertragung auf Folgejahre ist nicht zulässig.

Der Sonderurlaub wird für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Fachtage, Schulungsveranstaltungen, Teilnahme an Konferenzen der Jugendverbände, Jugendreisen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationale Begegnungen, sowie für leitende und helfende Tätigkeiten, die dem Zweck der Jugendarbeit nach § 11 und § 12 des Achten Sozialgesetzbuches dienen, gewährt. Die Zustimmung des Träger (z.B. Jugendverband BDAJ-NRW) ist hierfür unabdingbar. Eine Beantragung beim Arbeitgeber muss spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt erfolgen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können kurzfristigere Beurlaubung möglich sein.

Eine Verpflichtung zur Stattgabe besteht hingegen nicht, z.B. wenn ein unabweisbares betriebliches Interesse dem Entgegen steht. Auch der Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, richtet sich nach diesen geltenden Vorschriften. Dazu kommt, dass der Anspruch auf Sonderurlaub erst nach Ablauf von sechs Monaten (bei Berechtigten unter 21 Jahren von drei Monaten), nach der Einstellung in den Betrieb des Arbeitgebers geltend gemacht werden kann.

Selbstverständlich dürfen daraus weder berufliche noch arbeitsrechtliche Benachteiligungen entstehen. Falls es jedoch zu Streitigkeiten aufgrund dieser Vereinbarung kommen sollte, kann ein Schlichtungsausschuss aufgerufen werde.

Die Fortzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes während des Sonderurlaubs ist erwünscht, wenn dies jedoch nicht möglich ist, soll zumindest die Fortzahlung der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sichergestellt werden. Über die Mittel des Kinder- und Jugendförderplans des Landes NRW können anerkannte Träger der Jugendhilfe Mittel beantragen, um den Verdienstausfall bei werkstätigen, die einen Sonderurlaub beanspruchen, um z.B. eine Maßnahme der Jugendhilfe zu leiten, zu kompensieren.

Nähere Infos dazu natürlich beim BDAJ-NRW und auf der Webseite der Sportjugend in NRW http://www.sportjugend-nrw.de/service/sonderurlaub/

[Berin Karatag]